§ 16 BGV - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Bedarfsgegenständeverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-46

(1) (gegenstandslos)

(2) Bedarfsgegenstände, die nach den bisher geltenden Vorschriften dieser Verordnung bis zum 31. März 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen, soweit sie den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend hiervon dürfen

  1. 1.
    Arbeits-, Berufs- und Schutzkleidung sowie Uniformen und Dienstbekleidung, soweit nicht für den privaten Gebrauch hergestellt, und gebrauchte Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, über den 31. Dezember 1998 hinaus erneut in den Verkehr gebracht werden,
  2. 2.
    Bedarfsgegenstände hinsichtlich der bei ihrer Herstellung verwendeten wiedergewonnenen Fasern oder sonstiger gebrauchter oder wiederverwerteter Materialien, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2000 hergestellt oder eingeführt und in den Verkehr gebracht werden,
  3. 3.
    Bedarfsgegenstände, die hinsichtlich der Verwendung von Pigmenten nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, noch bis zum 31. März 1998 hergestellt oder eingeführt und bis zum 30. September 1998 in den Verkehr gebracht werden.

(3) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buchstabe a, die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 entsprechen und die am 19. Dezember 1999 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2000 weiter in den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buchstabe b, die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 Spalte 3 entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 2000 hergestellt oder eingeführt und bis zum 1. Oktober 2001 in den Verkehr gebracht werden.

(4) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 6 Spalte 2 und Anlage 5a Spalte 2, die nach dem 24. Juni 2000 hergestellt oder eingeführt werden und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 6 oder des § 6 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 5a entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Oktober 2000 nach den bis zum 24. Juni 2000 geltenden Vorschriften erstmals und noch bis zum 20. Oktober 2001 weiter in den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände, die vor dem 24. Juni 2000 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe der bis zum 24. Juni 2000 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.

(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 27. Dezember 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.

(6) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen und vor dem 11. April 2003 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden. Soweit jedoch bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen die Stoffe mit den PM/REF-Nummern 13510, 13720, 14650, 14950, 15310, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 16690, 18640, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270, 25840, 36840, 39120, 40320, 40580, 45650, 68860, 71670 oder 87040 verwendet werden und diese Stoffe den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen diese Bedarfsgegenstände noch bis zum 29. Februar 2004 hergestellt und eingeführt und nach diesem Termin noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.