§ 19 HmbJAG - Allgemeine Vorschriften zur mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Die mündliche Prüfung schließt sich an die Aufsichtsarbeiten an.
(2) Dem Prüfling werden in angemessener Frist, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung, die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sowie die Namen der Prüferinnen und Prüfer für die mündliche Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(3) Die mündliche Prüfung wird von einer einschließlich der oder des Vorsitzenden aus drei Prüferinnen und Prüfern bestehenden Prüfungskommission abgenommen.
(4) Zu einer Prüfung werden nicht mehr als vier Prüflinge geladen.
(5) Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung werden den Mitgliedern der Prüfungskommission die Namen der Prüflinge, die Ergebnisse ihrer Aufsichtsarbeiten sowie die Endpunktzahl ihrer universitären Schwerpunktbereichsprüfung mitgeteilt. Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat das Recht, die Aufsichtsarbeiten der Prüflinge sowie die Bewertungen einzusehen.