§ 112a AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebende Arbeitsentgelt erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) nach Maßgabe der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die der Feststellung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zugrunde liegt. 2Dies gilt nicht, wenn am Anpassungstag die sich aus § 106 ergebende Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf weniger als fünfundzwanzig Tage gemindert ist. 3Ist von einem Arbeitslosengeld nach § 112 Abs. 7 ausgegangen worden, so tritt an die Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld bemessen worden ist.