§ 122 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
1Das Arbeitslosengeld wird in der Regel nach Ablauf des Zahlungszeitraumes auf das von dem Arbeitslosen angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen oder an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort übermittelt. 2Die Bundesanstalt stellt durch Anordnung Grundsätze für die Festsetzung der Zahlungszeiträume auf.