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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 131 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Wird nach der Arbeitslosmeldung ein anderes Arbeitsamt zuständig, so hat sich der Arbeitslose bei dem nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu melden.