§ 131 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Wird nach der Arbeitslosmeldung ein anderes Arbeitsamt zuständig, so hat sich der Arbeitslose bei dem nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu melden.