§ 112a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebende Arbeitsentgelt erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind. 2Dies gilt nicht, wenn am Anpassungstag die sich aus § 106 ergebende Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf weniger als fünfundzwanzig Tage gemindert ist. 3Ist von einem Arbeitslosengeld nach § 112 Abs. 7 ausgegangen worden, so tritt an die Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld bemessen worden ist. 4Eine Verminderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist ausgeschlossen.

(2) Absatz 1 Satz 4 ist erstmals anzuwenden, wenn das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebende Arbeitsentgelt nach dem 31. Juli 1979 erhöht wird.