§ 112a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebende Arbeitsentgelt (§ 112 Abs. 1) erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind. 2Ist das Arbeitslosengeld nach § 112 Abs. 7 bemessen worden, so tritt an die Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld bemessen worden ist.