§ 83 BEG
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
§ 83 Abs. 2: Vgl. § 22a 3. DV-BEG 251-1-3
(1) Die Rente wird auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten errechnet. § 76 Abs. 1 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auszugehen ist.
(2) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt 600 Deutsche Mark.
(3) Hat der Verfolgte die Rente gewählt, so erhält er für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.