§ 26 LPO - Wiederholung von Prüfungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Im Falle des Nichtbestehens können die Prüfungen gemäß den §§ 14 bis 19 jeweils einmal wiederholt werden. Darüber hinaus kann das Prüfungsamt auf Antrag eine weitere Wiederholung einer der in § 13 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 genannten Prüfungen zulassen.
(2) Erfolgt die Meldung zur Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von drei Jahren nach der Mitteilung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung, gilt die Erste Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden.