§ 24 LPO - Ordnungswidriges Verhalten (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, kann der Prüfling während einer Arbeit unter Aufsicht durch die Aufsicht führende Person, während einer mündlichen Prüfung oder während des erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquiums durch die Prüfenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt. Es bewertet die durch ordnungswidriges Verhalten erbrachte Prüfungsleistung in der Regel mit der Note "ungenügend". In besonders schwerwiegenden Fällen kann es alle bis dahin erbrachten Prüfungen für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.