Versionsverlauf


  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 13 LPO - Erste Staatsprüfung (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Prüfungsamt) abgelegt. Die bestandene Erste Staatsprüfung schließt das ordnungsgemäße Studium ab.

(2) Durch die Erste Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien über die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 1 bis 4 verfügen, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind.

(3) Die Erste Staatsprüfung umfasst nach Maßgabe der Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

  1. 1.
    schriftliche Prüfungen (Klausuren),
  2. 2.
    mündliche Prüfungen
  3. 3.
    die schriftliche Hausarbeit,
  4. 4.
    das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium,
  5. 5.
    fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Textilgestaltung, Musik und Sport.

(4) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden im Hauptstudium im Anschluss an Module gemäß § 7 Abs. 2 abgelegt.