§ 28 LPO - Zeugnisse und Bescheinigungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Das Prüfungsamt erteilt über die bestandene Erste Staatsprüfung ein Zeugnis, über die nicht bestandene Erste Staatsprüfung eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Prüfungsleistungen. Die Noten der Erziehungswissenschaft, der Fächer, der schriftlichen Hausarbeit, der fachpraktischen Prüfung und des erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquiums sowie die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung sind jeweils aufzuführen. Beim Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ist der nach § 32 Abs. 3 gewählte Studienschwerpunkt anzugeben.
(2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert.