§ 18 LPO - Fachpraktische Prüfung in den Unterrichtsfächern Kunst, Textilgestaltung, Musik und Sport (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) In der studienbegleitenden fachpraktischen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über die in dem jeweiligen Fach notwendigen fachpraktischen Qualifikationen verfügt.
(2) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass sie sowohl die praktische Darstellung als auch die mündliche Erläuterung umfasst. Die Studienordnungen legen die Anzahl und die Anforderungen der fachpraktischen Disziplinen fest.
(3) Die fachpraktische Prüfung wird von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes abgenommen. Die Prüfenden legen die Noten für die einzelnen Disziplinen aufgrund der erbrachten Leistungen fest. Wenn sie keine Einigung über die Notengebung erzielen, ergibt sich die Note der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfenden. Die fachpraktische Prüfung schließt mit einer Gesamtnote ab, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten in den einzelnen Disziplinen ergibt. § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.