§ 25 LPO - Bewertung von Prüfungsleistungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1 | = | sehr gut | = | eine ausgezeichnete Leistung |
---|---|---|---|---|
2 | = | gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
3 | = | befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
4 | = | ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
5 | = | mangelhaft | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
6 | = | ungenügend | = | eine Leistung, die in keiner Hinsicht den Anforderungen entspricht |
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3; 5,7 und 6,3 ausgeschlossen.
(2) Die Note der Prüfungsleistung wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfenden gebildet. Den rechnerischen Ergebnissen entsprechen folgende Noten:
1,0 bis 1,5 | = | sehr gut |
---|---|---|
über 1,5 bis 2,5 | = | gut |
über 2,5 bis 3,5 | = | befriedigend |
über 3,5 bis 4,0 | = | ausreichend |
über 4,0 bis 5,0 | = | mangelhaft |
über 5,0 bis 6,0 | = | ungenügend |
Bei der Berechnung der Ergebnisse wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3) Bewertungen aus Leistungspunktsystemen können übernommen werden.