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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 25 SächsRiG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das ein Richterrat gebildet werden soll.

(2) Eine an ein Gericht abgeordnete Richterin oder ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das sie oder er abgeordnet wurde, wahlberechtigt und wählbar, wenn die Abordnung am Wahltag länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verliert sie oder er Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört sie oder er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, scheidet sie oder er zum gleichen Zeitpunkt aus. Entsprechendes gilt, wenn eine Richterin oder ein Richter noch für mehr als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet, ohne Dienstbezüge beurlaubt oder ohne Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit ist. Wer mehrere Richterämter innehat, ist wahlberechtigt und wählbar für den Richterrat des Gerichts, bei dem sie oder er ihre oder seine Planstelle hat.