§ 20 SächsRiG - Verfahren bei der Beteiligung des Landesrichterrats
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Für das Verfahren der Mitwirkung gilt § 76 Absatz 1 bis 3 und 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung durch den Landesrichterrat, kann sie nur mit dessen Zustimmung getroffen werden, sofern nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. § 79 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich zwischen der Dienststelle und dem Landesrichterrat keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter (Einigungsstelle). Die Einigungsstelle soll binnen vier Wochen entscheiden, nachdem einer der Beteiligten gegenüber dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. In den Fällen des § 19 Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 9, 10 und 12 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der Dienststelle anschließt, eine Empfehlung an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Dieses entscheidet sodann endgültig.
(4) Die Einigungsstelle wird beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung für jede Angelegenheit gesondert gebildet, nachdem einer der Beteiligten erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. Sie besteht aus je zwei Beisitzenden, die von der Dienststelle und dem Landesrichterrat bestellt werden, sowie einer oder einem Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, wird sie oder er von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestellt.