§ 30 SächsRiG - Gemeinsame Personalversammlung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.