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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 19 SächsRiG - Zuständigkeit der Richterräte und des Landesrichterrats

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Der Richterrat wird an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie gemeinsam mit dem Personalrat an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richterinnen und Richter als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), darunter auch an der Bestellung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, beteiligt. Die Beteiligung beschränkt sich auf Angelegenheiten, für die der Gerichtsvorstand des Gerichts zuständig ist, für das der Richterrat gebildet worden ist, soweit Absatz 7 nichts Anderes bestimmt.

(2) Der Landesrichterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. 1.

    Grundsätze der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen Dienst,

  2. 2.

    Erstellung oder Änderung von Personalentwicklungskonzepten für Richterinnen und Richter.

(3) Der Landesrichterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.

    Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

  2. 2.

    Regelung der Ordnung im Gericht,

  3. 3.

    Inhalt von Personalfragebögen,

  4. 4.

    Beurteilungsrichtlinien,

  5. 5.

    grundsätzliche Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter,

  6. 6.

    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

  7. 7.

    Gestaltung der Arbeitsplätze,

  8. 8.

    Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

  9. 9.

    Richtlinien über die Abordnung von Richterinnen und Richtern,

  10. 10.

    Erhebung der Disziplinarklage, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung beantragt,

  11. 11.

    Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die objektiv dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richterinnen und Richter zu überwachen,

  12. 12.

    Grundsätze über das Verfahren bei Stellenausschreibungen,

  13. 13.

    Grundsätze für ein dienststelleninternes Gesundheitsmanagement in den Gerichten.

(4) Der Landesrichterrat kann eine Erörterung in folgenden Angelegenheiten verlangen, wenn die von der Maßnahme betroffene Richterin oder der von der Maßnahme betroffene Richter dies beim Landesrichterrat beantragt:

  1. 1.

    Nichtberücksichtigung bei der Teilnehmerauswahl für Fortbildungsveranstaltungen,

  2. 2.

    Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,

  3. 3.

    vollständige oder teilweise Untersagung einer Nebentätigkeit,

  4. 4.

    Ablehnung eines Antrags auf Erhöhung des Umfangs oder vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes.

(5) Die Beteiligung nach den Absätzen 2 bis 4 erstreckt sich auf Angelegenheiten, für die das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sowie des Sächsischen Landessozialgerichts zuständig sind, soweit kein Fall des Absatzes 1 gegeben ist.

(6) In Beteiligungsverfahren, für die gemäß Absatz 1 der Richterrat zuständig ist, wird der Landesrichterrat nicht als Stufenvertretung tätig. Mit dem Landesrichterrat können Dienstvereinbarungen über alle allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter abgeschlossen werden.

(7) Bei Maßnahmen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter nach Absatz 1, welche die hausverwaltende Dienststelle eines Justizgebäudes, in dem mindestens zwei Justizdienststellen untergebracht sind, trifft und von denen auch Richterinnen und Richter betroffen sind, die einer anderen ansässigen Justizdienststelle angehören, hat der bei der hausverwaltenden Dienststelle gebildete Richterrat vor einer Beschlussfassung den anderen betroffenen Richterräten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), in der jeweils geltenden Fassung.

(8) Eine Beteiligung der Richterräte und des Landesrichterrats findet nicht statt, wenn nach § 31 eine Beteiligung des Präsidialrats vorgesehen ist.