§ 23 SächsRiG - Geschäftsführung des Landesrichterrats
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Der Landesrichterrat berät und entscheidet durch den jeweiligen Fachausschuss, wenn eine Angelegenheit gemäß § 19 Absatz 2, 3 oder 4 nur eine Gerichtsbarkeit betrifft, in allen anderen Fällen durch den Hauptausschuss. Der Hauptausschuss entscheidet auch über die Geschäftsordnung des Landesrichterrats.
(2) Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesrichterrats und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus ihrer Mitte nach dem Verfahren gemäß § 35 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes.
(3) Die oder der Vorsitzende vertritt den Landesrichterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Sie oder er ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt, die gegenüber dem Landesrichterrat abzugeben sind. In Angelegenheiten, die nur eine Gerichtsbarkeit betreffen, vertritt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses den Landesrichterrat gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts oder des Sächsischen Landessozialgerichts.
(4) Die Befugnisse nach § 35 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes nimmt bei Sitzungen des Hauptausschusses, bei Sitzungen eines Fachausschusses gemäß § 22 Absatz 2 Satz 4 und bei Beteiligung des Richterrats beim Sächsischen Finanzgericht die oder der jeweilige Vorsitzende wahr. Den Vorsitz eines Fachausschusses gemäß § 22 Absatz 2 Satz 4 führt die Vertreterin oder der Vertreter der Gerichtsbarkeit, die oder der bei der Wahl gemäß § 27 die meisten Stimmen auf sich vereint hat.