§ 24 SächsRiG - Wahlgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.
(2) Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die wahlberechtigten Richterinnen und Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen können Wahlvorschläge machen. Wird kein gültiger Vorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerberinnen und Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Richterrats vorliegen würden, ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.
(3) Zu Ersatzmitgliedern des Richterrats sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richterinnen und Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus oder ist es verhindert, tritt das Ersatzmitglied ein, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.