§ 31 SächsRiG - Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidialrats
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
- 1.
der Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
- 2.
der Versetzung oder Amtsenthebung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) oder bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
- 3.
der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung beantragt,
- 4.
der Entlassung einer Richterin oder eines Richters, sofern sie oder er der Entlassung nicht schriftlich zugestimmt hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Präsidialrat derjenigen Gerichtsbarkeit zuständig, in deren Bereich ein Richteramt zu besetzen ist. Im Übrigen ist der Präsidialrat derjenigen Gerichtsbarkeit zuständig, in der die Richterin oder der Richter zum Zeitpunkt der Einreichung der Vorlage nach § 39 tätig war. Abordnungen bis zu einer Dauer von drei Monaten bleiben dabei außer Betracht.