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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 34 SächsRiG - Wahlverfahren

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Die oder der von den Richterinnen und Richtern zu wählende Vorsitzende des Präsidialrats und deren oder dessen Stellvertretung werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder werden aus der Mitte der Richterinnen und Richter geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Präsidialratsmitglieder zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die wahlberechtigten Richterinnen und Richter sowie die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen können Wahlvorschläge machen. Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerberinnen und Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Präsidialrats vorliegen würden, ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.

(3) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand ist rechtzeitig durch den Präsidialrat zu bestellen. Besteht kein Präsidialrat, erfolgt die Bestellung durch die Staatsministerin oder den Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

(4) Die Stellvertretung der oder des gewählten Vorsitzenden des Präsidialrats wird in einem gesonderten Wahlgang bestimmt; § 32 Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Im Übrigen gelten die für die Wahl der Richterräte geltenden Vorschriften entsprechend.