§ 33 SächsRiG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Für den Präsidialrat sind alle Richterinnen und Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richterinnen und Richter gewählt werden, die am Wahltag als Richterin oder Richter auf Lebenszeit ernannt, seit mindestens fünf Jahren als Richterin oder Richter oder Staatsanwältin oder Staatsanwalt und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Freistaates Sachsen im Hauptamt tätig sind.