§ 36 SächsRiG - Stellvertretung im Vorsitz, Ersatzmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Scheidet die oder der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus oder ist sie oder er verhindert, tritt die gewählte Stellvertretung an ihre oder seine Stelle. Weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind die übrigen amtierenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten und, wenn keine weiteren Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bestellt sind, die amtierenden Gerichtsdirektorinnen und Gerichtsdirektoren, in der Finanzgerichtsbarkeit die Vorsitzenden Richterinnen und Richter des Sächsischen Finanzgerichts, in der Reihenfolge ihres Dienstalters. Sind sowohl die oder der gewählte Vorsitzende als auch die gewählte Stellvertretung vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.
(2) Hinsichtlich der Ersatzmitglieder für die weiteren Mitglieder des Präsidialrats gilt § 24 Absatz 3 entsprechend. Die weiteren Mitglieder sind neu zu wählen, wenn ihre Zahl auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. In diesem Fall führt der Präsidialrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.