§ 41 SächsRiG - Beteiligung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck eine Vertreterin oder einen Vertreter in Sitzungen des Präsidialrats entsenden.