§ 7 KWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der oder des Wahlberechtigten,
- 2.
die Angabe des Wahlraumes und des Wahlbezirks,
- 3.
den Wahltag und die Wahlzeit,
- 4.
die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass bereitzuhalten,
- 6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
- 7.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlbezirk des Wahlbereichs oder durch Briefwahl wählen will,
- b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 21 KWG) und
- c)
dass der Wahlschein von einem anderen als der oder dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 2 Satz 2).
(3) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2a aufzudrucken.