§ 7 KWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Auslegungsfrist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 KWG) benachrichtigt der Gemeindewahlleiter jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 2.

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Angabe des Wahlraumes und des Wahlbezirks,

  3. 3.

    den Wahltag und die Wahlzeit,

  4. 4.

    die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder einen Reisepass bereitzuhalten,

  6. 6.

    die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  7. 7.

    die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlbezirk des Wahlbereichs oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 21 KWG) und

    3. c)

      dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 2 Satz 2).

(3) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 2a aufzudrucken.