§ 5 RDG - Beauftragung
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2120-22
(1) Der Rettungsdienstträger kann Dritte damit beauftragen, die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen.
(2) Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Dienstleistungsauftrag unter Beachtung insbesondere des Vergaberechts.
(3) Im Rahmen des Vergaberechts können Kriterien einbezogen werden, die sich auf die Bewältigung von Großschadensereignissen beziehen.
(4) Das Land Schleswig-Holstein schließt öffentlich-rechtliche Verträge über die operative Erfüllung der Aufgaben der Luftrettung (§ 19); der Kreis Ostholstein kann für den Standort Siblin öffentlich-rechtliche Verträge abschließen.
(5) Die Aufgabenverantwortung der Rettungsdienstträger und der Luftrettungträger wird durch die Beauftragung Dritter nicht berührt.