§ 23 LPO - Versäumnisse (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Erscheint ein Prüfling zu einer Prüfung ohne ausreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Prüfungsleistung als nicht erbracht und wird wie eine mit "ungenügend" bewertete Prüfung behandelt.
(2) Wird die schriftliche Hausarbeit oder eine schriftliche Prüfung ohne ausreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt die Leistung als nicht erbracht und wird wie eine mit "ungenügend" bewertete Arbeit behandelt.
(3) Prüflinge, die sich mit Krankheit entschuldigen, haben dem Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt auch ein amtsärztliches Attest verlangen.
(4) Liegt eine ausreichende Entschuldigung für das Versäumnis vor, so wird ein neuer Termin für die Prüfung festgesetzt. Dabei ist eine inhaltlich geänderte Themenstellung festzulegen.