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  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 11 RDG - Integrierte Leitstelle, Aufgaben und Befugnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Die Integrierten Leitstellen haben die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, Krankentransportanforderungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen zum Rettungsdienst in ihrem Zuständigkeitsbereich entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Notrufe für Feuerwehr und Rettungsdienst werden über die Notrufnummer 112 und über das bundesweite Notruf-App-System "nora" entgegengenommen und auf Basis einer landesweit einheitlichen Systematik abgefragt. Die Integrierten Leitstellen unterstützen die Hilfesuchenden bei der Durchführung von Erstmaßnahmen einschließlich von Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere Reanimation und Selbsthilfemaßnahmen.

(2) Spätestens ab dem 28. Juni 2027 ist für die Beantwortung eingehender Notrufe an die Notrufnummer 112 derselbe Kommunikationsweg wie für den Eingang zu verwenden.

(3) Die Integrierten Leitstellen lenken alle Einsätze der Notfallrettung und des Krankentransportes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich und disponieren und alarmieren die erforderlichen Einsatzmittel und -kräfte und sind insoweit hoheitlich tätig. Der Träger des rettungsdienstlichen Teils der Integrierten Leitstelle stellt sicher, dass dabei im Krankentransport alle Leistungserbringer gleichbehandelt werden.

(4) Darüber hinaus unterstützen die Integrierten Leitstellen alle eingesetzten Kräfte bei der Nachforderung und Nachführung von Einsatzmitteln und -kräften sowie bei der Informationsgewinnung, Lagedarstellung und Ressourcenabfrage. Bei der Nachforderung und Nachführung von Einsatzmitteln und -kräften wird die Integrierte Leitstelle hoheitlich tätig.

(5) Die Integrierte Leitstelle erhebt für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Entgelte innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung (Zahlungsfrist) an die Leitstellen abzuführen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Leistungserbringer nach § 286 BGB in Verzug. Die Entgelte werden vom Bereichsausschuss jährlich festgelegt. § 43 Absatz 5 gilt entsprechend.

(6) Zur ständigen aktuellen Information der Integrierten Leitstellen, des Rettungsdienstes und der an der Notfallversorgung beteiligten Krankenhäuser wird ein landesweit einheitlicher digitaler Versorgungsnachweis geführt. Beteiligte Krankenhäuser sind die an der Notfallversorgung entsprechend den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in den Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmenden oder durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zur Teilnahme an der Notfallversorgung bestimmten Krankenhäuser. Diese sind verpflichtet, ihre Kapazitäten im Versorgungsnachweis zu erfassen und ständig aktuell zu halten. Die in Satz 1 genannten Stellen erhalten so die Möglichkeit, unmittelbar auf diese Informationen zuzugreifen und diese bei der Zuweisung der Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. Patientinnen und Patienten werden über den digitalen Versorgungsnachweis direkt im Zielkrankenhaus angemeldet. Die Pflicht zur Aufnahme und Versorgung nach dem Landeskrankenhausgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung bleibt unberührt. Andere zur Versorgung geeignete Stellen können mitwirken.

(7) Die Integrierten Leitstellen können zur Lenkung der Einsätze den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen, nicht jedoch während des Einsatzes in medizinischen Angelegenheiten. Soweit die Integrierten Leitstellen Weisungen erteilen, sind sie hoheitlich tätig.

(8) Eine Integrierte Leitstelle kann im Einvernehmen zwischen beiden Trägern entscheiden, weitere Aufgaben zu übernehmen, sofern die Erledigung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6 nicht beeinträchtigt wird und die Kostenerstattung für zusätzliches Personal und die notwendige Technik durch eine Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gesichert ist. Die Vereinbarkeit mit den Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6 muss dem zuständigen Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch nachgewiesen werden.

(9) Für überregionale oder spezielle Aufgaben kann das Innenministerium die Einrichtung besonderer Leitstellen festlegen oder diese Aufgaben auf bestehende Integrierte Leitstellen übertragen. Hierzu gehört auch die Einrichtung von Telenotärztlichen Zentralen und den darin enthaltenen telemedizinischen Arbeitsplätzen. Das Innenministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Zuständigkeit, Aufgabenstellung und zu den Befugnissen besonderer Leitstellen und der Übertragung von überregionalen oder speziellen Aufgaben auf bestehende Integrierte Leitstellen durch Rechtsverordnung zu regeln.