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  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 57 RDG - Datenspeicherung durch die Integrierten Leitstellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Die Integrierten Leitstellen dürfen Daten, die den Inhalt von Telekommunikationsvorgängen betreffen, sowie Standort- und Verkehrsdaten von Telekommunikationsvorgängen im Sinne von § 3 Nummer 56 und 70 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu den in § 56 Absatz 1 bis 3 genannten Zwecken erheben, erfassen, organisieren, ordnen, speichern, anpassen, auslesen, verändern oder abfragen. Die Anrufenden und andere von der Datenverarbeitung betroffene Personen sind bei der Datenerhebung durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuweisen, dass eine Datenverarbeitung im Sinne von Satz 1 erfolgt. Geeignete Maßnahmen können beispielsweise eine Bandansage oder Hinweise auf der Internetseite sein.

(2) Sofern Telekommunikationsvorgänge über die Notrufnummer 112, das Notruf-App-System "nora", nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 oder sonstige Notrufeinrichtungen eingehen, darf die Verarbeitung von Daten im Sinne des Absatzes 1 zu den in § 56 Absatz 1 bis 3 genannten Zwecken auch erfolgen, ohne dass die Anrufenden und von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Datenerhebung hiervon Kenntnis haben oder darüber informiert werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Telekommunikationsvorgängen mit den in § 13 genannten Stellen, sofern die Datenverarbeitung diesen bekannt oder mit diesen vereinbart ist.

(3) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Telekommunikationsvorgänge nicht im Zusammenhang mit einem Einsatz stehen. Im Übrigen sind die Daten auf Speichermedien aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen zum Zwecke der Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Anforderung von Kostenersatz, sowie zur Verfolgung von Straftaten, die gegenüber den Mitarbeitenden der Integrierten Leitstelle begangen wurden, oder zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Mitarbeitenden der Integrierten Leitstelle wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zehn Jahre gespeichert werden. Sie sind zehn Jahre nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für in Satz 2 genannte Zwecke erforderlich ist.