Versionsverlauf


  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 43 RDG - Benutzungsentgelte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Für die Durchführung eines nach §§ 71 und 133 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes erheben die Leistungsträger Benutzungsentgelte, die zusammen mit der Landesförderung sowie etwaigen sonstigen Zahlungen des Landes und der dabei vorgesehenen Eigenbeteiligung den Rettungsdienst finanzieren. Zur Erhaltung der Liquidität der Leistungsträger sind von den Kostenträgern rechtzeitig angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

(2) Bei der Bemessung der Benutzungsentgelte bleiben die nach § 40 förderungsfähigen Kosten und Kosten, die durch Zahlungen des Landes ausgeglichen werden, außer Betracht. Mietkosten für Einrichtungen des Rettungsdienstes oder für die Infrastruktur der Luftrettung nach § 4 Absatz 3 sind dem Grunde nach bei der Bemessung der Benutzungsentgelte zu berücksichtigen. Die durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte ersparten Kosten für hauptamtliches Personal sind angemessen, mindestens mit 40 Prozent, zu berücksichtigen. Zu den Kosten gehören auch die Abschreibungen für Sachspenden zur Durchführung des Rettungsdienstes, soweit diese bedarfsgerecht sind.

(3) Für Leistungen des Rettungsdienstes werden jährlich Benutzungsentgelte vereinbart. Für Einsätze des Rettungsdienstes, die als Krankenhausleistungen abgerechnet werden, können die Leistungsträger mit den Trägern der Krankenhäuser gesonderte Benutzungsentgelte vereinbaren; die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Kostenträger. Die Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 und die Landesverbände der Kostenträger können bei den Verhandlungen unterstützend zugezogen werden. Die Beteiligten ermitteln die Kosten für Notfallrettung und Krankentransport getrennt.

(4) Für die Notfallrettung im Rahmen von § 6 Absatz 6 werden die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich von den Leistungsträgern und den Kostenträgern im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 einheitlich vereinbart. Sind innerhalb des Rettungsdienstbereiches mehrere Leistungsträger oder private Rettungsdienstunternehmen im Rahmen von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418) an der Notfallrettung beteiligt, ist zwischen ihnen ein Kostenausgleich durchzuführen. Angemessene Abschläge auf den Kostenausgleich sind monatlich von den Beteiligten nach Satz 2, welche aus den Benutzungsentgelten nach Satz 1 voraussichtlich Überschüsse erzielen werden, zu bezahlen. Empfängerinnen und Empfänger sind die Beteiligten nach Satz 2, bei denen voraussichtlich trotz der Benutzungsentgelte nach Satz 1 Unterdeckungen auftreten werden. Die Beteiligten legen der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zugrunde, dessen Inhalt und Form vom Landesausschuss für den Rettungsdienst vorgegeben wird. Für den Krankentransport werden die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich zwischen den Kostenträgern im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 einheitlich und gemeinsam und den einzelnen Leistungserbringern vereinbart.

(5) Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande kommt, kann eine Schiedsstelle angerufen werden. Sie versucht, eine Einigung über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Benutzungsentgelte spätestens zwei Monate nach Anrufung fest. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Schiedsstelle ist im Sinne von § 61 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Kosten der Schiedsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. Die Leistungsträger und Kostenträger tragen diese je zur Hälfte.

(6) Die Schiedsstelle wird vom Regierungspräsidium für dessen Bezirk gebildet und setzt sich zusammen aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungsträger nach § 3 Absatz 1, drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und einer oder einem von den Leistungsträgern und den Landesverbänden der Kostenträger einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, wird dieser vom Regierungspräsidium bestimmt. Die Vertreterinnen und Vertreter werden von den Leistungsträgern nach § 3 Absatz 1 und den Landesverbänden der Kostenträger benannt. Soweit Vertreterinnen oder Vertreter nicht benannt werden, bestimmt sie das Regierungspräsidium.

(7) Die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte sind für alle Benutzerinnen oder Benutzer verbindlich.