§ 21 RDG - Notärztliche Standortleitungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Für jeden Notarztstandort wird von der Trägerin oder dem Träger der Notarztgestellung eine Person bestimmt, die die Notärztliche Standortleitung übernimmt. Zur Notärztlichen Standortleitung kann nur bestimmt werden, wer die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt. Die Notärztlichen Standortleitungen sind gegenüber den am Notarztstandort eingesetzten Notärztinnen und Notärzten im Hinblick auf die Qualitätssicherung weisungsbefugt.
(2) Zu den Aufgaben der Notärztlichen Standortleitungen gehört insbesondere,
- 1.
dafür Sorge zu tragen, dass
- a)
alle am Standort tätigen Notärztinnen und Notärzte in die organisatorischen Regelungen zur Qualitätssicherung eingewiesen werden und an allen Maßnahmen der Qualitätssicherung mitwirken können,
- b)
die Vorgaben zur Qualitätssicherung und die damit zusammenhängenden Dokumentationspflichten erfüllt werden sowie
- c)
den jeweiligen Notärztinnen und Notärzten sowie der Trägerin oder dem Träger der Notarztgestellung die standortbezogenen Ergebnisse der Qualitätssicherung mitgeteilt werden, dies gilt insbesondere für Qualitätssicherungsmängel;
- 2.
als Ansprechperson für die Zentrale Stelle nach § 9 zur Verfügung zu stehen und für den Fall, dass Qualitätsdefizite festgestellt werden, konkrete Maßnahmen gegenüber den betroffenen Notärztinnen und Notärzten am Notarztstandort sowie gegebenenfalls den Trägerinnen und Trägern der Notarztgestellung einzufordern.
(3) Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Nummer 1 dürfen die Notärztlichen Standortleitungen stichprobenartig oder anlassbezogen Einsicht in die Einsatzdokumentationen nehmen. Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren. Die stichprobenartige Kontrolle ist auf höchstens 25 Prozent der Einsätze begrenzt.