Versionsverlauf


  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 RDG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

Im Sinne des Rettungsdienstgesetzes bezeichnen

  1. 1.

    "Rettungsdienst" sowohl die Aufgabe als auch die Institution Rettungsdienst;

  2. 2.

    "Einrichtungen des Rettungsdienstes" die technischen, baulichen und sonstigen stationären Anlagen sowie die Fahrzeuge des Rettungsdienstes samt deren personeller Besetzung, die für die Durchführung des Rettungsdienstes notwendig sind;

  3. 3.

    "Kostenträger" die Trägerinnen und Träger der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie die Trägerinnen und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung;

  4. 4.

    "Leistungsträger" alle Organisationen und sonstigen Stellen, mit denen das Innenministerium auf Landesebene Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes geschlossen hat; sofern die Leistungsträger dazu ihrerseits innerhalb eines Rettungsdienstbereiches auf kommunaler Ebene Kooperationsvereinbarungen mit anderen Stellen schließen, werden diese anderen Stellen Leistungsträger innerhalb des jeweiligen Rettungsdienstbereiches;

  5. 5.

    "Leistungserbringer" alle Leistungsträger nach Nummer 4 und alle Dienstleister, einschließlich der Unternehmen mit Genehmigungen zur Durchführung des Krankentransportes sowie der bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418), die Leistungen für die Versicherten erbringen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Krankenversicherung, (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

  6. 6.

    "Beteiligte am Rettungsdienst" alle Personen oder Stellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, insbesondere Bereichsausschüsse, Kostenträger, Leistungsträger, die Integrierten Leitstellen, Leistungserbringer, Notärztinnen und Notärzte und deren Anstellungsträger sowie die Zentrale Stelle nach § 9;

  7. 7.

    "bodengebundener Rettungsdienst" in Abgrenzung zum "Luftrettungsdienst" nach Nummer 8 und zu den "Sonderrettungsdiensten" nach Nummer 9 die Notfallrettung und den Krankentransport mithilfe der für den bodengebundenen Rettungsdienst festgelegten Kraftfahrzeuge;

  8. 8.

    "Luftrettungsdienst" die Notfallrettung mithilfe der für die Luftrettung festgelegten Luftfahrzeuge;

  9. 9.

    "Sonderrettungsdienste" den Berg- und den Wasser-Rettungsdienst;

  10. 10.

    "Rettungsdienstpersonal" das gesamte haupt- und nebenberuflich sowie ehrenamtlich im Rettungsdienst tätige Personal, Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, einschließlich der Notärztinnen und Notärzte sowie der Telenotärztinnen und Telenotärzte;

  11. 11.

    "Notarztstandort" eine Einrichtung des Rettungsdienstes, an der das Notarzteinsatzfahrzeug und das nach § 16 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorgeschriebene Personal zu den im Bereichsplan bestimmten Einsatzzeiten vorgehalten werden und von der aus sie gemeinsam ausrücken;

  12. 12.

    "Qualitätssicherung" alle Maßnahmen und Vorgaben, die geeignet sind, die Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung vom Eingang des Notrufs beziehungsweise Hilfeersuchens in der Integrierten Leitstelle über die Anfahrt des Rettungsmittels und die Patientenversorgung am Notfallort bis hin zur Ankunft und Übergabe zur weiteren Versorgung im Zielkrankenhaus anhand von definierten Datensätzen oder sonstigen Indikatoren sichtbar zu machen und die auf die Gewährleistung, Weiterentwicklung und stetige Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung abzielen;

  13. 13.

    "Trägerübergreifende Qualitätssicherung" die Qualitätssicherung im Sinne der Nummer 12, die durch die Zentrale Stelle nach § 9 im Hinblick auf die Beteiligten des Rettungsdienstes im Sinne der Nummer 6 erfolgt;

  14. 14.

    "Digitaler Versorgungsnachweis" eine schnittstellenoffene digitale Plattform, über die Integrierte Leitstellen, Einsatzmittel des Rettungsdienstes und aufnehmende Krankenhäuser verknüpft sind und in der die aktuellen Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser eingesehen sowie mit deren Hilfe die Patientinnen und Patienten durch den Rettungsdienst anhand der aktuellen Versorgungskapazitäten direkt der geeigneten medizinischen Versorgungseinrichtung zugewiesen, angemeldet und die für die Weiterbehandlung erforderlichen Daten der Patientinnen und Patienten übermittelt werden können;

  15. 15.

    "Telenotärztliches System" die Gesamtheit aller technischen Komponenten, die zur Echtzeitübertragung von Vitalparametern, Sprache und Bildmaterial sowie für die Kommunikation zwischen der Telenotärztlichen Zentrale und dem Rettungsdienstpersonal vor Ort eingesetzt werden sowie die hieran beteiligten Telenotärztinnen und Telenotärzte, soweit dieser Einsatz darauf abzielt,

    1. a)

      Ferndiagnostik und Fernbehandlung durch die Telenotärztinnen und Telenotärzte in der Telenotärztlichen Zentrale sowie die medizinische Beratung und Unterstützung des im Einsatz befindlichen Rettungsdienstpersonals vor Ort,

    2. b)

      die Delegation heilkundlicher Maßnahmen an die vor Ort befindlichen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,

    3. c)

      die Verkürzung des arztfreien Intervalls bis zum Eintreffen einer Notärztin oder eines Notarztes vor Ort,

    4. d)

      die Verkürzung der Bindezeiten und Verringerung der Einsatzzahlen notärztlich besetzter Rettungsmittel oder

    5. e)

      die telemetrische sowie fernmündliche Begleitung von Primär- und Sekundäreinsätzen

    zu ermöglichen;

  16. 16.

    "Telenotärztliche Zentralen" die Standorte der Arbeitsplätze der Telenotärztinnen und Telenotärzte an den durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst festgelegten Integrierten Leitstellen;

  17. 17.

    "Telenotärztinnen und Telenotärzte" Notärztinnen und Notärzte, die mittels telemedizinischer Arbeitsplätze gemäß § 11 Absatz 9 und deren Verbindung zu den telemedizinischen Einrichtungen der Rettungswagen gemäß § 15 Absatz 1 fernmündlich unter anderem Behandlungsanweisungen und Verordnungen aussprechen, Diagnosen stellen sowie Beratungen durchführen können;

  18. 18.

    "Primäreinsatz" den Einsatz zur Versorgung von Patientinnen und Patienten am Notfallort, gegebenenfalls einschließlich des Transportes;

  19. 19.

    "Sekundäreinsatz" den Einsatz zur Beförderung von bereits versorgten Patientinnen und Patienten von einer medizinischen Versorgungseinrichtung unter sachgerechter Betreuung, bei Bedarf auch notärztlich oder telenotärztlich begleitet, zu weiterführenden medizinischen Versorgungseinrichtungen oder zurück;

  20. 20.

    "Versorgungsbereich" den einer Rettungswache oder einem Notarztstandort zugeordneten geografischen Planungsbereich; der Versorgungsbereich kann über die Grenzen eines Rettungsdienstbereiches hinausreichen;

  21. 21.

    "Rettungsdienstbereich" die administrativ-normative Gliederung, der alle Einrichtungen des Rettungsdienstes, die sich auf einem durch die Verordnung nach § 6 Absatz 2 Satz 4 Nummer 5 festgelegten Gebiet befinden, zugeordnet sind.