Art. 13e FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

Von der nach Art. 13 Abs. 2 maßgeblichen Finanzmasse können bis zu 91.250.000 EUR vorweg zusätzlich für den Bau von Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.