§ 12 LSÜG - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist durchzuführen für Personen, die
- 1.Zugang zu STRENG GEHEIM oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.Zugang zu einer Vielzahl GEHEIM oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 3.als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde tätig werden sollen.
Gleiches gilt in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.