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  • ab 15.03.2000 (aktuelle Fassung)

§ 3 LSÜG - Betroffene und einbezogene Personen

Bibliographie

Titel
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Von der Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann abgesehen werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt oder sie in eine Sicherheitsüberprüfung mit entsprechenden Maßnahmen einbezogen und kein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. Dies gilt nur, soweit die Unterlagen noch verfügbar sind. Über weitere Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die volljährige Ehefrau oder der volljährige Ehemann oder die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder mit dem die betroffene Person in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartnerin oder Lebenspartner), ist in die Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 einzubeziehen; über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz unterliegen nicht

  1. 1.
    die Mitglieder des Landtags, soweit nicht dessen Verfahrensregelungen etwas anderes bestimmen,
  2. 2.
    die Mitglieder der Landesregierung,
  3. 3.
    Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  4. 4.
    ausländische Staatsangehörige, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 2 ausüben sollen,
  5. 5.
    Personen, die nach sonstigen Gesetzen hiervon ausgenommen sind.