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  • ab 20.02.2020 (aktuelle Fassung)

§ 36 LVerfSchG - Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

Der Parlamentarischen Kontrollkommission wird eine beim Landtag gesondert einzurichtende Geschäftsstelle zugeordnet. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Tätigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission zu koordinieren und sie in der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse zu unterstützen. Sie wird von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle sowie das weitere zugeordnete Personal werden im Auftrag der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig und sind insoweit nur dieser unterstellt. Vor der Aufnahme seiner Tätigkeit in der Geschäftsstelle ist für das Personal eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 12 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.