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  • ab 20.02.2020 (aktuelle Fassung)

§ 30 LVerfSchG - Datenschutzkontrolle

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit obliegt die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aus diesem Gesetz sowie aus anderen für die Verfassungsschutzbehörde geltenden Gesetzen. Soweit die Einhaltung von Bestimmungen der Kontrolle durch die Kommission nach § 31 oder durch die nach dem Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gebildete Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, es sei denn, die betreffende Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

(2) Zur Ausübung der Kontrolle ist der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Verlangen Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. Ihr oder ihm ist ferner Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Dateien, Akten und sonstige Unterlagen zu gewähren, soweit nicht die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet wird.

(3) Die Befugnis nach Absatz 2 erstreckt sich auf Weisung und unter der Aufsicht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auch auf deren oder dessen Bedienstete, soweit für diese eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 12 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist.