§ 186 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld zahlen, wenn der Bezieher dieser Leistung unmittelbar vor deren Beginn in einer die Beitragspflicht nach diesem Gesetz begründenden Beschäftigung gestanden oder eine laufende Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz bezogen hat. 2Die Beiträge für Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Verletztengeld tragen die Bezieher dieser Leistungen und die Leistungsträger je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistungen entfallen, im übrigen die Leistungsträger; die Leistungsträger tragen sie auch allein, soweit sie folgende Leistungen zahlen:

  1. 1.
    Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,
  2. 2.
    Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Lohnersatzleistungen nach diesem Gesetz oder
  3. 3.
    eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen wird, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark nicht übersteigt, ist dieser Betrag maßgebend.

3Für die Berechnung der Beiträge sind 80 vom Hundert des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und die Summe der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. 4Das Nähere über Zahlung und Abrechnung regeln die Bundesanstalt und die Leistungsträger durch Vereinbarung.

(2) 1Die Rehabilitationsträger zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation zahlen. 2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Ist die Bundesanstalt Rehabilitationsträger, so werden keine Beiträge gezahlt.

(3) 1Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Krankentagegeld zahlen, wenn

  1. 1.
    der Bezieher dieser Leistung unmittelbar vor deren Beginn in einer die Beitragspflicht nach diesem Gesetz begründenden Beschäftigung gestanden hat und
  2. 2.
    für die Zeiten keine Beiträge nach Absatz 1 oder 2 zu zahlen sind.

2Für die Berechnung der Beiträge sind ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 vom Hundert der Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und die Summe der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragssätze (§ 174) maßgebend. 3Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen. 4Der Bundesanstalt sind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von 10 vom Hundert der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Absatz 4 gezahlt werden. 5Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung regeln.

(4) 1Die Beiträge, die von Unternehmen der privaten Krankenversicherung zu zahlen sind, können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. 2Mit dieser Einrichtung kann die Bundesanstalt Näheres über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daß der Beitragsberechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden.

(5) 1Die Beiträge werden an die Bundesanstalt entrichtet. 2Die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind, gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträge nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegenstehen; die Bundesanstalt ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.