§ 186 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld zahlen, wenn eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz durch Arbeitsunfähigkeit oder durch die Teilnahme an einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation unterbrochen worden ist. 2Die Beiträge tragen die Bezieher von Krankengeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt zu zahlen sind, sowie die Leistungsträger je zur Hälfte; in den übrigen Fällen tragen die Leistungsträger die Beiträge allein. 3Für die Berechnung der Beiträge sind die Höhe der Leistung und die Summe der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. 4Das Nähere über Zahlung und Abrechnung regeln die Bundesanstalt und die Leistungsträger durch Vereinbarung. 5§ 394 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.
(2) 1Die Rehabilitationsträger zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation zahlen. 2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Ist die Bundesanstalt Rehabilitationsträger, so werden keine Beiträge gezahlt.
(3) 1Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Krankentagegeld zahlen, wenn
- 1.eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden ist und
- 2.für die Zeiten keine Beiträge nach Absatz 1 oder 2 zu zahlen sind.
2Für die Berechnung der Beiträge sind ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 vom Hundert der Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und die Summe der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragssätze (§ 174) maßgebend. 3Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen. 4Der Bundesanstalt sind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von 10 vom Hundert der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Absatz 4 gezahlt werden. 5Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung regeln.
(4) 1Die Beiträge, die von Unternehmen der privaten Krankenversicherung zu zahlen sind, können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. 2Mit dieser Einrichtung kann die Bundesanstalt Näheres über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daß der Beitragsberechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden.
(5) 1Die Beiträge werden an die Bundesanstalt entrichtet. 2Die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind, gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträge nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegenstehen.