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§ 167 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Die Bundesanstalt erhebt zur Aufbringung der Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Beiträge, soweit die Mittel nicht durch Umlagen (§§ 186a bis 186d) aufgebracht werden. 2Der Beitragssatz ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich.