§ 186 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld zahlen, wenn eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz durch Arbeitsunfähigkeit oder durch die Teilnahme an einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation unterbrochen worden ist. 2Die Beiträge tragen die Bezieher von Krankengeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt zu zahlen sind, sowie die Leistungsträger je zur Hälfte; in den übrigen Fällen tragen die Leistungsträger die Beiträge allein. 3Für die Berechnung der Beiträge sind die Höhe der Leistung und die Summe der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. 4Das Nähere über Zahlung und Abrechnung regeln die Bundesanstalt und die Leistungsträger durch Vereinbarung. 5§ 394 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.
(2) 1Die Rehabilitationsträger zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation zahlen. 2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Ist die Bundesanstalt Rehabilitationsträger, so werden keine Beiträge gezahlt.