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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 169d AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Soweit Beitragsfreiheit wegen des Anspruchs auf eine Sozialleistung eintritt, gilt dies auch wegen eines vergleichbaren Anspruchs, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.