§ 186 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten. 2Für die Erstattung gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (§ 26 Abs. 2, §§ 27 und 28) entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) 1Die Beiträge werden durch das Arbeitsamt zurückgezahlt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind. 2Sie werden durch die Einzugsstelle zurückgezahlt, soweit die Bundesanstalt dies mit den Bundesverbänden der Krankenkassen vereinbart.