Art. 13f FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

1Vom Kommunalanteil können jährlich bis zu 27.900.000 €

  1. 1.

    für den Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zuge von Staatsstraßen sowie

  2. 2.

    für die Änderung von bestehenden Kreuzungen zwischen Staats- und Gemeinde- oder Kreisstraßen sowie zwischen Staats- und Gemeinde- und Kreisstraßen, soweit die betroffenen Gemeinden und Landkreise die Änderungskosten übernehmen, und

  3. 3.

    für den Bau von unselbstständigen Radwegen sowie unselbstständigen Geh- und Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt,

verwendet werden. 2Für die Förderhöhe und das Förderverfahren gelten die für den kommunalen Straßenbau geltenden Bestimmungen entsprechend.