Versionsverlauf


  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 20 LPO - Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt die bestandenen Zwischenprüfungen und die Erfüllung der für die einzelnen Lehrämter aufgeführten Anforderungen voraus. Teile der fachpraktischen Prüfung in den Unterrichtsfächern Kunst, Textilgestaltung, Musik und Sport können bereits vorher abgelegt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist mit der erstmaligen Meldung zu einer Prüfung schriftlich an das Prüfungsamt zu richten.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1.
    eine Erklärung, für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,
  2. 2.
    eine Erklärung, ob die Zulassung erstmalig beantragt wird oder wann und wo die Zulassung bereits beantragt worden ist;
  3. 3.
    Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen.

(4) Soweit erforderlich, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1.
    Zeugnisse über eine Staatsprüfung oder über eine Hochschulabschlussprüfung, aus denen Prüfungsleistungen in der abzulegenden Prüfung anerkannt werden sollen,
  2. 2.
    ein Exemplar der Arbeit, die gegebenenfalls anstelle der schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll,
  3. 3.
    der Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit.

(5) Über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheidet das Prüfungsamt. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die oder der Studierende bereits einmal eine Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.