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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 53 BremRiG - Ausschluss und Verbot der Amtsausübung

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Für den Ausschluss jedes Mitglieds des Richterdienstgerichts von der Amtsausübung gelten § 47 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes entsprechend.

(2) Jedes Mitglied eines Richterdienstgerichts, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig gerichtlich untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.