§ 53 BremRiG - Ausschluss und Verbot der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Für den Ausschluss jedes Mitglieds des Richterdienstgerichts von der Amtsausübung gelten § 47 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes entsprechend.
(2) Jedes Mitglied eines Richterdienstgerichts, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig gerichtlich untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.