§ 49 BremRiG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richterinnen und Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird beim Landgericht Bremen, der Dienstgerichtshof bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.