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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 52 BremRiG - Mitglieder der Richterdienstgerichte

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter sein. Auch Richterinnen und Richter auf Zeit können Mitglieder der Richterdienstgerichte sein. Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts oder die zu ihrer oder seiner ständigen Vertretung befugten Person kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für vier Jahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.